WEG-Verwaltung
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters für WEG-Verwaltung ergeben sich aus der Teilungserklärung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Gesetzlichen Aufgaben § 27 Absatz 1 und 2 WEG
Allgemeine kaufmännische Geschäftsführung
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen (WEV)
- Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer
- Allgemeine Betreuung der Wohnungseigentümer in gemeinschaftlichen Angelegenheiten
- Vorbereitung des Abschlusses von Verträgen und Überwachung ihrer ordnungsmäßigen Durchführung
- Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen
Juristische Verwaltung
- Abschluss und Änderung aller zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen und zweckmäßigen Verträge
- Beendigung, insbesondere Kündigung vorgenannten Verträge
- Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer
- Gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümer
Finanz- und Vermögensverwaltung
- Einrichtung und Führung einer objektbezogenen Buchhaltung
- Rechnungswesen
- Erstellung von Einzel- und Gesamtwirtschaftsplänen
- Einziehung von Hausgeldern inkl. Mahnwesen
- Erstellung der Jahresabrechungen und Rechnungslegung
- Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder
Technische Verwaltung
- Durchführung der für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen
- Durchführung baulicher Änderungen (Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen)
- Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer (Bauträger)
- Sonstige technische Verwaltungsleistungen
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